Der Bodenwert

ist so zu bewerten, als wäre er unbebaut. (ImmowertV § 16, BewG §84,. BauGB §196)

 

Oben ist eine Auszug aus einer Flurkarte und der dazugehörige Bodenrichtwert mit den Legenden aufgezeigt.

 

Hier wird deutlich, dass das Abschreiben des Bodenrichtwertes aus der Richtwertkarte fast nie ausreichend ist, um den Bodenwert zu ermitteln.

 

Obwohl nur ein Bodenrichtwert vorliegt, haben wir unterschiedlichste Bodenwerte.

1. Stichtag (gibt es Abweichung vom Stichtag des Bodenrichtwertes bis zu Bewertungstag?)

2. Lage ( Ausrichtung von Grundstück Süd West Nord usw., Garten zur Straße links, rechts; Nähe zum Bahndamm usw.)

3. Anbauart (freistehend, Mittelhaus, Endhaus)

4. GFZ/GRZ (wie kann das Grundstück baulich genutzt werden, wo ist das besonders wertrelevant, wo nicht)

5. Vollgeschosse, (wird oft mit textliche Festseztungen aus B-Plan, wie Traufhöhe usw. beschränkt)

6. Bauweise (offen, geschlossen)

7. Tiefe / Breite

8. Zuschnitt.

9. Sonstiges (Emissionen)

 

Hier wird ein qualifizierter Sachverständiger nachvollziehbar erläutern, warum ein Grundstück für eine DHH mit einer Fläche von 280 m² in eingeschossiger Ostlage mit dem Garten zur Umgehungsstraße eine anderen Wert je qm hat, als das Grundstück mit 2500 qm bebaubar mit einem IV geschossigen Mehrfamilienhaus oder eine freistehendes Einfamilienhaus mit dem Garten zur Bahnlinie. Unten sehen Sie wie von dem Bodenrichtwert eine Bodenwert wird. 

 

Dies, obwohl der Bodenrichtwert bei 180 € je Quadratmeter der Gleiche ist.

 

PS Insbesondere bei den Teilwerten (Grundstück/Gebäude) kann es zu Steuervorteilen kommen, wenn die Bodenwert in der Erklärung zu hoch angesetzt wurde.

Schauen Sie in Ihrer Erklärung VV oder sprechen Sie Ihren Steuerberater an.

Eine zusätzliche jährliche Abschreibung um 5.000 € bewirkt eine Einsparung von von jährlich 2000 € bei einem Steuersatz von 40%.